Auch mit Blick auf diese Gefährdung hat sich der Beschwerdeführer in zivilrechtlich vorwerfbarer Art und Weise verhalten. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorgehen seiner Ehefrau einen widerrechtlichen Vermögensschaden verursacht, den Eintritt eines Sachschadens in Kauf genommen, und sich damit in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise verhalten hat. Die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 StPO sind damit erfüllt. Was der Beschwerdeführer gegen die Kostenauflage bzw. Verweigerung einer Entschädigung und Genugtuung vorbringt, überzeugt nicht.