Überdies hat der Beschwerdeführer durch sein Vorgehen auch das Risiko in Kauf genommen, dass im Freien deponierte Wertgegenstände seiner Ehefrau zerstört oder gestohlen werden könnten. Er hat damit den Eintritt eines Sachschadens zumindest in Kauf genommen, wobei ein Sachschaden bzw. eine Verletzung des Eigentums stets als widerrechtlich im Sinne von Art. 41 OR zu beurteilen ist (KESS- LER, a.a.O., N 33 vor Art. 41 OR). Auch mit Blick auf diese Gefährdung hat sich der Beschwerdeführer in zivilrechtlich vorwerfbarer Art und Weise verhalten.