Vorliegend ist der eingetretene Vermögensschaden als widerrechtlich zu bezeichnen, da der Beschwerdeführer mit seinem Vorgehen gegen eine allgemein gültige Verhaltensnorm verstossen hat, wonach kostenpflichtig zu entsorgender Abfall bzw. Gegenstände selbst entsorgt werden müssen, und nicht einer anderen Person zur Entsorgung oder Weiterleitung zugestellt werden dürfen. Überdies hat der Beschwerdeführer durch sein Vorgehen auch das Risiko in Kauf genommen, dass im Freien deponierte Wertgegenstände seiner Ehefrau zerstört oder gestohlen werden könnten.