Vermögensschutznormen können auch der ungeschriebenen Rechtsordnung entspringen (KESSLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Auflage 2015, N 34 und 34a vor Art. 41 OR). Vorliegend ist der eingetretene Vermögensschaden als widerrechtlich zu bezeichnen, da der Beschwerdeführer mit seinem Vorgehen gegen eine allgemein gültige Verhaltensnorm verstossen hat, wonach kostenpflichtig zu entsorgender Abfall bzw. Gegenstände selbst entsorgt werden müssen, und nicht einer anderen Person zur Entsorgung oder Weiterleitung zugestellt werden dürfen.