7.3 Indem der Beschwerdeführer seiner Ehefrau unangekündigt Gegenstände, welche teils nicht ihr gehörten, sowie schnell verderbliche Lebensmittel zukommen liess, ohne sie über die Lieferung zu informieren, hat er in Kauf genommen, dass seine Ehefrau den so entstandenen Abfall sowie die weiteren Gegenstände, welche nicht ihr gehörten, kostenpflichtig entsorgen oder weiterleiten musste. Der Ehefrau ist damit ein – wenn auch nur sehr kleiner – Vermögensschaden entstanden. Ein solcher Vermögensschaden ist nur dann tatbestandsmässig im Sinne von Art. 41 OR, wenn er widerrechtlich ist.