Diejenigen Dinge, welche ihr nicht gehören würden, wären wieder retour gegangen (S. 4, Z. 115 ff.). Der Beschwerdeführer überraschte seine Ehefrau damit gemäss eigenen Aussagen absichtlich mit den Transporten, um zu verhindern, dass sie Gegenstände, welche nicht ihr gehörten, retournieren konnte. Er nahm damit in Kauf, dass sie solche Gegenstände selbstständig und auf eigene Kosten entweder retournieren bzw. dem Berechtigten zukommen lassen oder entsorgen musste. 7.3 Indem der Beschwerdeführer seiner Ehefrau unangekündigt