4 Zudem gab der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft an, dass er seiner Ehefrau auch Gegenstände zukommen liess, welche nicht ihr gehörten. So gab er an, dass seine Ehefrau, hätte sie einen konkreten Termin gewusst, dem Lastwagenchauffeur mitgeteilt hätte, was ihr gehören würde und was nicht. Diejenigen Dinge, welche ihr nicht gehören würden, wären wieder retour gegangen (S. 4, Z. 115 ff.).