7.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau neben ihren persönlichen Gegenständen auch solche Gegenstände zukommen liess, welche nicht (nur) ihr gehörten. So gab er anlässlich der Einvernahme bei der Polizei am 9. März 2018 an, er habe ihr alles, was im Kühlschrank und in der Gefriertruhe gewesen sei und er nicht habe gebrauchen können, vorbeigebracht. Das tue ihm leid (S. 5, Z. 181 ff.). Diese Aussage bestätigte er bei der Staatsanwaltschaft am 27. Juni 2018 (S. 2, Z. 48 ff.).