28 ZGB stützen. Die Persönlichkeitsrechte werden durch Angriffe auf die physische und die psychische Integrität verletzt, wobei auch ein Verhalten, das andere verängstigt und diese in ihrem seelischen Wohlbefindet gefährdet oder stört, darunter zu subsumieren ist. Die Verletzung muss eine gewisse Intensität erreichen, auf die subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen kommt es dabei nicht an. Für die Beurteilung ist ein objektiver Massstab anzulegen (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_552/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2). Weiter kann als Analogie auch auf Art. 41 des Obligationenrechts (OR;