Dadurch, dass der Ehefrau leichte Unannehmlichkeiten entstanden seien, sei ihre Persönlichkeit im Sinne von Art. 28 ZGB nicht verletzt worden. Sie habe es vermieden, ihre Sachen aus seinem Haus zu räumen, weswegen es gar eine Erleichterung für sie darstelle, dass er ihr ihre Gegenstände vorbeigebracht habe. Bei der Beurteilung der Intensität der Verletzung sei ein objektiver Massstab anzulegen. Es sei nachvollziehbar, dass er die Teilung des Mobiliars auf praktische Weise habe regeln wollen. Sein Vorgehen stelle keine Verletzung einer Verhaltensnorm dar. Weiter betonte der Beschwerdeführer erneut, dass