5. Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem zusammengefasst entgegen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers aufzeigen würden, dass es ihm darum gegangen sei zu verhindern, dass seine Ehefrau Einfluss darauf nehmen könne, welche Gegenstände vor ihr Haus abgestellt würden. Der Beschwerdeführer habe überdies auch bezweckt, dass seine Ehefrau Sachen, die ihr nicht gehörten, habe entsorgen müssen. Mit den beiden erwähnten Transporten sei sie in diesem Umfang nicht einverstanden gewesen. Sie sei erst kurz vor Ankunft des Transporters informiert worden.