Es gehe nicht an, dass die Ehefrau ihre persönlichen Gegenstände bei ihm belasse und ihn damit erheblich einschränke. Der Ehefrau gehe es mit der Einleitung des Strafverfahrens einzig darum, im aktuellen Zivilverfahren einen Vorteil zu erzielen. Ihm könne keine schuldhafte Einleitung des Strafverfahrens vorgeworfen werden.