2 4. Der Beschwerdeführer wendet dagegen zusammengefasst ein, seine Ehefrau habe derart viele persönliche Gegenstände in seinen Wohnräumen gelassen, dass es ihm nicht mehr möglich gewesen sei, dort zu leben. Es sei daher nachvollziehbar, dass er – als seine Ehefrau über ein neues Domizil verfügt habe – ihre Sachen zu diesem Domizil transportiert habe. Er habe seine Sicht der Dinge anlässlich der Einvernahme vom 27. Juni 2018 einlässlich dargelegt. Ihm sei es darum gegangen, die Aufteilung der Gegenstände zu regeln und dabei Konflikte zu vermeiden.