3. Die Staatsanwaltschaft begründet die Kostenauflage bzw. die Verweigerung einer Entschädigung und Genugtuung damit, dass der Beschwerdeführer rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt habe. Er habe zugegeben, seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau C.________ grosse Mengen von Gegenständen und verderblichen Esswaren unangemeldet vor ihr neues Zuhause gestellt und sie so dazu genötigt zu haben, diese wegzuräumen. Gemäss Rechtsprechung würde der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudizieren, weswegen dem Beschwerdeführer entsprechend keine Entschädigung und Genugtuung auszurichten sei.