Die Verfahrenskosten wurden im Umfang von CHF 500.00 dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und ihm wurde keine Entschädigung und Genugtuung ausgerichtet. 1.2 Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 18. März 2019 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern. Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Annuler les chiffres 3 et 4 de l’ordonnance du 28 février 2019 ; 2. Mettre les frais de la procédure à la charge du canton de Berne, conformément à l’art 423 al. 1 CPP