Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 128 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Mai 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Entschädigung / Genugtuung (Einstellung) Strafverfahren wegen Nötigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 28. Februar 2019 (BJS 18 9458) Erwägungen: 1. 1.1 Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) vom 28. Februar 2019 wurde das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Nötigung, angeblich begangen in der Zeit zwischen dem 1. Dezember 2017 und dem 14. Februar 2018 in E.________, ein- gestellt. Die Verfahrenskosten wurden im Umfang von CHF 500.00 dem Be- schwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und ihm wurde keine Entschädigung und Genugtuung ausgerichtet. 1.2 Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsan- walt B.________, am 18. März 2019 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern. Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Annuler les chiffres 3 et 4 de l’ordonnance du 28 février 2019 ; 2. Mettre les frais de la procédure à la charge du canton de Berne, conformément à l’art 423 al. 1 CPP 3. Allouer und indemnité au recourant pour l’exercice raisonnable de ses droits de procédure, conformément à l’art 429 al. 1 let. a CPP ; 4. Le tout sous suite des frais et dépens. In ihrer Stellungnahme vom 10. April 2019 beantragte die Generalstaatsanwalt- schaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer repli- zierte am 1. Mai 2019 und reichte seine Kostennote ein. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft begründet die Kostenauflage bzw. die Verweigerung einer Entschädigung und Genugtuung damit, dass der Beschwerdeführer rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt habe. Er habe zugegeben, seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau C.________ grosse Mengen von Ge- genständen und verderblichen Esswaren unangemeldet vor ihr neues Zuhause ge- stellt und sie so dazu genötigt zu haben, diese wegzuräumen. Gemäss Rechtspre- chung würde der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudizieren, weswe- gen dem Beschwerdeführer entsprechend keine Entschädigung und Genugtuung auszurichten sei. 2 4. Der Beschwerdeführer wendet dagegen zusammengefasst ein, seine Ehefrau habe derart viele persönliche Gegenstände in seinen Wohnräumen gelassen, dass es ihm nicht mehr möglich gewesen sei, dort zu leben. Es sei daher nachvollziehbar, dass er – als seine Ehefrau über ein neues Domizil verfügt habe – ihre Sachen zu diesem Domizil transportiert habe. Er habe seine Sicht der Dinge anlässlich der Einvernahme vom 27. Juni 2018 einlässlich dargelegt. Ihm sei es darum gegangen, die Aufteilung der Gegenstände zu regeln und dabei Konflikte zu vermeiden. Abge- sehen von zwei grösseren Transporten, welche seine Ehefrau akzeptiert habe, ha- be er die persönlichen Gegenstände im Rahmen der Ausübung des persönlichen Verkehrs mit seinen Kindern bei seiner Ehefrau vorbeigebracht. Seine Ehefrau ha- be sich nicht gegen die Transporte gestellt und ihr seien dadurch weder Nachteile noch Kosten entstanden. Es gehe nicht an, dass die Ehefrau ihre persönlichen Ge- genstände bei ihm belasse und ihn damit erheblich einschränke. Der Ehefrau gehe es mit der Einleitung des Strafverfahrens einzig darum, im aktuellen Zivilverfahren einen Vorteil zu erzielen. Ihm könne keine schuldhafte Einleitung des Strafverfah- rens vorgeworfen werden. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem zusammengefasst entgegen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers aufzeigen würden, dass es ihm darum gegan- gen sei zu verhindern, dass seine Ehefrau Einfluss darauf nehmen könne, welche Gegenstände vor ihr Haus abgestellt würden. Der Beschwerdeführer habe überdies auch bezweckt, dass seine Ehefrau Sachen, die ihr nicht gehörten, habe entsorgen müssen. Mit den beiden erwähnten Transporten sei sie in diesem Umfang nicht einverstanden gewesen. Sie sei erst kurz vor Ankunft des Transporters informiert worden. Dadurch, dass der Beschwerdeführer die Transporte nicht oder teilweise nur kurzfristig angekündigt habe, habe er es seiner Ehefrau verunmöglicht, ihre Tagesabläufe umzusetzen. Sie sei so – um ihre Gegenstände vor der Witterung, Diebstahl oder vor Tieren zu schützen – gezwungen gewesen, ihren Tagesablauf als Mutter dreier Kinder anzupassen. Er habe ihr durch sein Vorgehen zudem die Möglichkeit genommen, die bereits erhaltenen Gegenstände in Ruhe zu ordnen, bevor neue eingetroffen seien. Damit habe er eine auch nach objektiven Kriterien schwere Belastungssituation geschaffen. Die physische und psychische Integrität der Ehefrau sei damit verletzt worden. 6. In seiner Replik führt der Beschwerdeführer aus, die Kostenauflage dürfe keine strafrechtliche Verantwortlichkeit indizieren und sei nur in Ausnahmefällen möglich. Vorliegend habe ihn die Ehefrau eingeschränkt, da sie derart viele Gegenstände bei ihm belassen habe. Die Gegenstände, welche er in der Garage deponiert habe, seien ohnehin sicher gewesen. Dadurch, dass der Ehefrau leichte Unannehmlich- keiten entstanden seien, sei ihre Persönlichkeit im Sinne von Art. 28 ZGB nicht ver- letzt worden. Sie habe es vermieden, ihre Sachen aus seinem Haus zu räumen, weswegen es gar eine Erleichterung für sie darstelle, dass er ihr ihre Gegenstände vorbeigebracht habe. Bei der Beurteilung der Intensität der Verletzung sei ein ob- jektiver Massstab anzulegen. Es sei nachvollziehbar, dass er die Teilung des Mobi- liars auf praktische Weise habe regeln wollen. Sein Vorgehen stelle keine Verlet- zung einer Verhaltensnorm dar. Weiter betonte der Beschwerdeführer erneut, dass 3 die Strafanzeige seiner Ehefrau ausschliesslich aus verfahrenstaktischen Gründen erfolgt sei. 7. 7.1 Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können bei Freispruch oder Einstellung des Verfah- rens die Verfahrenskosten der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn diese rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann in Anwen- dung von Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO die Ausrichtung einer Entschädigung oder Genugtuung verweigert werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens ge- gen die Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein straf- rechtliches Verschulden. Indessen ist es zulässig, einer nicht verurteilten beschul- digten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar ver- stossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst hat. In tatsächli- cher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder klar nachge- wiesene Umstände stützen (BGE 120 Ia 147 E. 3b, 119 Ia 332 E. 1b). Eine solche Kostenauflage kann sich auf Art. 28 ZGB stützen. Die Persönlichkeitsrechte wer- den durch Angriffe auf die physische und die psychische Integrität verletzt, wobei auch ein Verhalten, das andere verängstigt und diese in ihrem seelischen Wohlbe- findet gefährdet oder stört, darunter zu subsumieren ist. Die Verletzung muss eine gewisse Intensität erreichen, auf die subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen kommt es dabei nicht an. Für die Beurteilung ist ein objektiver Massstab anzulegen (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_552/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2). Weiter kann als Analogie auch auf Art. 41 des Obligationenrechts (OR; SR 220) zurückge- griffen werden, wonach zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, wer einem an- dern widerrechtlich einen Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrläs- sigkeit. Unter anderem widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Ver- halten, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen un- tersagen bzw. den Rechtsunterworfenen ein Schädigungen vermeidendes Verhal- ten vorschreiben. Solche Verhaltensnormen ergeben sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung, gleichgültig, ob es sich um eidgenössisches oder kantonales, geschriebenes oder ungeschriebenes Recht handelt (vgl. BGE 119 Ia 332 E. 1b; BGE 116 Ia 162 E. 2c). 7.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau neben ihren persönli- chen Gegenständen auch solche Gegenstände zukommen liess, welche nicht (nur) ihr gehörten. So gab er anlässlich der Einvernahme bei der Polizei am 9. März 2018 an, er habe ihr alles, was im Kühlschrank und in der Gefriertruhe gewesen sei und er nicht habe gebrauchen können, vorbeigebracht. Das tue ihm leid (S. 5, Z. 181 ff.). Diese Aussage bestätigte er bei der Staatsanwaltschaft am 27. Juni 2018 (S. 2, Z. 48 ff.). Der Beschwerdeführer liess seiner Ehefrau damit unangekündigt Lebensmittel zukommen, welche – insbesondere diejenigen aus der Gefriertruhe – bereits nach kurzer Zeit verderben würden bzw. verdarben und damit Abfall dar- stellten. 4 Zudem gab der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft an, dass er seiner Ehefrau auch Gegenstände zukommen liess, welche nicht ihr gehörten. So gab er an, dass seine Ehefrau, hätte sie einen konkreten Termin gewusst, dem Lastwa- genchauffeur mitgeteilt hätte, was ihr gehören würde und was nicht. Diejenigen Dinge, welche ihr nicht gehören würden, wären wieder retour gegangen (S. 4, Z. 115 ff.). Der Beschwerdeführer überraschte seine Ehefrau damit gemäss eige- nen Aussagen absichtlich mit den Transporten, um zu verhindern, dass sie Ge- genstände, welche nicht ihr gehörten, retournieren konnte. Er nahm damit in Kauf, dass sie solche Gegenstände selbstständig und auf eigene Kosten entweder re- tournieren bzw. dem Berechtigten zukommen lassen oder entsorgen musste. 7.3 Indem der Beschwerdeführer seiner Ehefrau unangekündigt Gegenstände, welche teils nicht ihr gehörten, sowie schnell verderbliche Lebensmittel zukommen liess, ohne sie über die Lieferung zu informieren, hat er in Kauf genommen, dass seine Ehefrau den so entstandenen Abfall sowie die weiteren Gegenstände, welche nicht ihr gehörten, kostenpflichtig entsorgen oder weiterleiten musste. Der Ehefrau ist damit ein – wenn auch nur sehr kleiner – Vermögensschaden entstanden. Ein sol- cher Vermögensschaden ist nur dann tatbestandsmässig im Sinne von Art. 41 OR, wenn er widerrechtlich ist. Die Widerrechtlichkeit ist zu bejahen, wenn der Vermö- gensschaden unter Verletzung einer besonderen Verhaltensnorm bewirkt wird, die nach dem Zweck (auch) vor Schädigungen von der Art der (konkret) eingetretenen schützen soll. Vermögensschutznormen können auch der ungeschriebenen Rechtsordnung entspringen (KESSLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Auflage 2015, N 34 und 34a vor Art. 41 OR). Vorliegend ist der eingetretene Vermögensschaden als widerrechtlich zu bezeichnen, da der Beschwerdeführer mit seinem Vorgehen gegen eine allgemein gültige Verhaltensnorm verstossen hat, wonach kostenpflichtig zu entsorgender Abfall bzw. Gegenstände selbst entsorgt werden müssen, und nicht einer anderen Person zur Entsorgung oder Weiterlei- tung zugestellt werden dürfen. Überdies hat der Beschwerdeführer durch sein Vorgehen auch das Risiko in Kauf genommen, dass im Freien deponierte Wertgegenstände seiner Ehefrau zerstört oder gestohlen werden könnten. Er hat damit den Eintritt eines Sachschadens zu- mindest in Kauf genommen, wobei ein Sachschaden bzw. eine Verletzung des Ei- gentums stets als widerrechtlich im Sinne von Art. 41 OR zu beurteilen ist (KESS- LER, a.a.O., N 33 vor Art. 41 OR). Auch mit Blick auf diese Gefährdung hat sich der Beschwerdeführer in zivilrechtlich vorwerfbarer Art und Weise verhalten. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorge- hen seiner Ehefrau einen widerrechtlichen Vermögensschaden verursacht, den Eintritt eines Sachschadens in Kauf genommen, und sich damit in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise verhalten hat. Die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 StPO sind damit erfüllt. Was der Beschwerdeführer gegen die Kostenauflage bzw. Verweigerung einer Entschädigung und Genugtuung vorbringt, überzeugt nicht. Zwar ist durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich der offenbar zahlreichen Ge- genstände seiner Ehefrau, welche ihn in seinem Zuhause einschränkten, entledi- gen wollte. Ihm wäre es jedoch offen gestanden, sämtliche Transporte anzukündi- 5 gen bzw. mit seiner Ehefrau abzusprechen, so dass es dieser möglich gewesen wäre, die Gegenstände in Empfang zu nehmen und mit dem Ehemann das Vorge- hen bezüglich der nicht ihr gehörenden Gegenstände zu besprechen. Dass es die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Einschränkung nicht rechtfertigt, ver- derbliche Lebensmittel bzw. Abfall bei der Ehefrau zu entsorgen, versteht sich von selbst. Inwiefern eine Absprache mit der Ehefrau zu mehr Konflikten geführt hätte, als nun offenbar eingetreten sind, ist nicht ersichtlich. Auch aus der Behauptung, eine Absprache mit seiner Ehefrau wäre gar nicht möglich gewesen, kann der Be- schwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn weder der Beschwerde- führer noch seine Ehefrau machen geltend, dass es je einmal zu einem Versuch gekommen wäre, die Angelegenheit in gegenseitiger Absprache zu regeln. Schliesslich sieht der Beschwerdeführer den Anlass der Strafanzeige seiner Ehe- frau in taktischen Überlegungen. Dieser Umstand würde jedoch – sofern zutreffend, was vorliegend nicht beurteilt werden muss – am erwiesenen und oben dargeleg- ten Sachverhalt nichts zu ändern vermögen. 8. 8.1 Die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 und Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO für die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer sowie für die Verwei- gerung einer Entschädigung bzw. Genugtuung sind vor diesem Hintergrund erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8.2 Bei diesem Ausgang des Rechtmittelverfahrens – vollumfängliche Abweisung der Beschwerde – wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist nicht auszurichten. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten) Bern, 15. Mai 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7