6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde materiell unbegründet. Jedoch ist die Gehörsverletzung im Dispositiv festzustellen und diese bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. 7. Mit Blick auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens einerseits sowie auf die Gehörsverletzung andererseits sind die Verfahrenskosten je hälftig dem Kanton Bern und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung von Fürsprecher B.________ am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).