8 5.6 Zum vom Beschwerdeführer als ungesetzlich gerügten Dokument «Erkennungsdienstliche Erfassung» vom 28. Februar 2019 der Kantonspolizei bleibt lediglich festzuhalten, dass dieses durchaus eine Rechtsmittelbelehrung enthält (Seite 2: Gegen den Entscheid über die Probenahme kann gestützt auf Art. 393 ff. StPO Beschwerde geführt werden.) und ausserdem auf einer Anordnung des zuständigen Staatsanwalts beruht (Seite 2: Anordnung mit WSA: H.________, 21. Februar 2019, 11:41 Uhr).