Bei Straftaten dieser Schwere besteht ein öffentliches Interesse daran, möglichst rasch einen Abgleich des Profils mit den Spuren früherer Taten, welche im Informationssystem gespeichert sind, durchführen zu können und damit Klarheit über allfällige frühere Taten nebst der bereits erfolgten Verurteilung vom 18. Januar 2018 zu erhalten. Ebenfalls besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Verhinderung allfälliger künftiger Delikte der geforderten Schwere. Die angeordnete Zwangsmassnahme ist dazu geeignet, das öffentliche Interesse besser erreichen zu können. Auch ist kein milderes Mittel vorhanden.