Anhaltspunkte für die Annahme weiterer Delikte lassen sich nicht nur aus rechtskräftigen Verurteilungen gewinnen, sondern auch aus anderen Umständen, wobei dem Grundsatz der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen ist (E. 4.2)). Zweitens soll der Beschwerdeführer seiner Exfrau konkret weitere Straftaten angedroht bzw. gesagt haben, er habe bereits früher jemanden umgebracht. Die Privatklägerin wird in den Protokollen wie folgt zitiert: Er [der Beschuldigte] ass gerne rotes Fleisch. Und wenn er es schnitt und das Blut aus dem Fleisch lief, sagte er immer: schau dir das Blut an. Das ist sehr lecker. Ich liebe es.