Dies rechtfertigte indes häusliche Gewalt in keiner Weise. 5.4 Aus der laufenden Untersuchung ergeben sich aus zweierlei Hinsicht erhebliche und konkrete Anhaltspunkte darauf, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits Delikte begangen hat, bzw. vor allem in Zukunft solche begehen könnte. Dies erstens – wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt – aus der Anzahl und Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte: Es scheint sich um einen besonders drastischen Fall von häuslicher Gewalt zu handeln.