Im Übrigen wird der Tatverdacht auf Vergewaltigung, sexuelle Nötigung etc. vom Beschwerdeführer persönlich nicht bestritten, auch wenn er die Taten abstreitet und sich als eigentliches Opfer falscher Anschuldigungen darstellt. Ferner mag es sogar sein, dass die Privatklägerin dem Beschwerdeführer gesagt hatte, sie wolle sich scheiden lassen, um eine Scheinehe einzugehen. Dies rechtfertigte indes häusliche Gewalt in keiner Weise.