Während der Therapiesitzungen habe sie wiederholt über die erlebten körperlichen Übergriffe gesprochen. Mithin weist auch der Arztbericht darauf hin, dass der Beschwerdeführer in strafrechtlich relevanter Weise in die körperliche und geistige Integrität der Privatklägerin eingegriffen hat. Im Übrigen wird der Tatverdacht auf Vergewaltigung, sexuelle Nötigung etc. vom Beschwerdeführer persönlich nicht bestritten, auch wenn er die Taten abstreitet und sich als eigentliches Opfer falscher Anschuldigungen darstellt.