Die Beschwerdekammer geht nach derzeitigem Stand der Akten insgesamt nicht davon aus, dass die Privatklägerin all diese Anschuldigungen erfunden hat, nur weil sie sich scheiden lassen wollte. Hinzu kommt, dass die Psychotherapeutin F.________ und Dr. med. G.________ in ihrem Arztbericht vom 18. Februar 2019 ausführen, es habe sich bei der Privatklägerin nach wiederholt erlebter häuslicher Gewalt eine posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-10 F.43.1 manifestiert. Während der Therapiesitzungen habe sie wiederholt über die erlebten körperlichen Übergriffe gesprochen.