6 dabei keineswegs durchwegs unglaubhaft, wie es der Beschwerdeführer darzustellen versucht, sind doch auch verschiedene Realkriterien erkennbar. Beispielhaft sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer gemäss den Aussagen der Privatklägerin sogar kontrollierte, was für Musik sie hörte, und ihr bei Missfallen die Kopfhörer wegriss (EV vom 17.01.2019, Z. 95). Für den strafrechtlichen Vorwurf ist dies praktisch irrelevant. Dennoch schilderte die Privatklägerin diesen seltenen und speziellen Umstand.