1B 111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.4). Die Vorstrafe wie auch das weitere hängige Strafverfahren sprechen in der Gesamtbetrachtung eher für die Verhältnismässigkeit der strittigen Massnahme (Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4 sowie 4.3 f. [zur Publikation vorgesehen]; kursive Hervorhebungen hinzugefügt). 5.3 Der gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO verlangte (bloss) hinreichende Tatverdacht ist gegeben. Es ist zwar so, dass die mündlichen Angaben der Privatklägerin von unterschiedlicher Qualität und auch nicht frei von jeglichen Widersprüchen sind. Die Beschwerdekammer ist jedoch nicht das Sachgericht.