Der Beschwerdeführer sei von keinem Gericht wegen eines Gewaltverbrechens verurteilt worden, sodass sich die Frage der Rückfallgefahr nicht stelle. Ferner stamme das Dokument mit dem Titel «Erkennungsdienstliche Erfassung» vom 28. Februar 2019 von der Kantonspolizei und enthalte keine Rechtsmittelbelehrung. 5.2 Eine DNA-Probe kann einerseits angeordnet werden, wenn sie als Beweismittel zur Aufklärung der Anlasstat verwendet werden soll.