4 widersprüchliche Vorwürfe von häuslicher Gewalt erhebe. Zu ihrer Motivation sei zu erwähnen, dass sie sich vom Beschwerdeführer habe scheiden lassen wollen, um anschliessend mit einem anderen Ausländer eine entgeltliche Scheinehe einzugehen. Als sich der Beschwerdeführer der Scheidung widersetzt habe, habe sie falsche Vorwürfe gegen ihn erhoben. Die Begründung der angefochtenen Verfügung verstosse gegen das Prinzip der Unschuldsvermutung. Der Beschwerdeführer sei von keinem Gericht verurteilt worden.