Trotzdem ist die Gehörsverletzung im Dispositiv des Beschlusses festzuhalten und bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund muss bezüglich der zwei weiteren Rügen, das heisst betreffend Akteneinsicht einerseits sowie vorgängige Anhörung andererseits, nicht beantwortet werden, ob auch hierdurch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden ist. Grundsätzlich vermag dies die Beschwerdekammer – mit Verweis auf die einlässliche Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft – nicht zu erkennen (siehe Stellungnahme Generalstaatsanwaltschaft, S. 3).