Allerdings fehlt die Begründung, weshalb die Verfügung als verhältnismässig (geeignet, erforderlich und zumutbar) betrachtet wird, sodass in der Tat eine Gehörsverletzung vorliegt. Hierzu begründete die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zwar ergänzend, was zulässig ist, da sie sich auf die von der Staatsanwaltschaft bereits dargelegten Sachverhalte stützte (vgl. dazu Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 173 vom 19. Juni 2017 E. 3.5). Dennoch bleibt die Gehörsverletzung bestehen.