Die ihm vorgeworfenen Taten werden im Rubrum der Verfügung einzeln aufgeführt. Ausserdem war er anlässlich der Einvernahme vom 28. Februar 2019 über die Vorwürfe informiert worden. Diesbezüglich genügt die angefochtene Verfügung der Begründungspflicht. Allerdings fehlt die Begründung, weshalb die Verfügung als verhältnismässig (geeignet, erforderlich und zumutbar) betrachtet wird, sodass in der Tat eine Gehörsverletzung vorliegt.