Die Heilung eines Verfahrensmangels bewirkt per se keine unzulässige Verkürzung des Instanzenzuges (Urteil des Bundesgerichts 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1). 4.3 Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer weitere Delikte begangen hat oder begehen könnte, aus der ihm in diesem Verfahren vorgeworfenen Straftaten selber, nämlich der Schwere und der Anzahl der ihm angelasteten Straftaten, geschlossen wird. Die ihm vorgeworfenen Taten werden im Rubrum der Verfügung einzeln aufgeführt.