4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Gehörsverletzung. Die Staatsanwaltschaft habe ihn vor Erlass der Verfügung nicht angehört und ihm keine Gelegenheit gegeben, sich zur Sache zu äussern. Sie habe ihm zudem vor Erlass der Verfügung keine Akteneinsicht gewährt sowie die Begründungspflicht verletzt. 4.2 Das rechtliche Gehör (Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO, Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) verlangt, dass die Behörde die wesentlichen Punkte nennt, die für ihren Entscheid relevant waren.