Mit Verfügung vom 19. März 2019 erteilte die Verfahrensleitung der Beschwerde von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung und stellte überdies fest, dass die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz gewährte amtliche Verteidigung durch Fürsprecher B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gelte. In ihrer Stellungnahme vom 11. April 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 9. Mai 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.