Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu eröffnen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen wurden keine beantragt (Art. 433 Abs. 2 StPO e contrario). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: