Eventuell begangene Straftaten sind ungeachtet ihrer potenziellen Schwere möglichst gleich zu behandeln. Ob die vorliegende Konstellation ferner tatsächlich direkt vergleichbar ist mit derjenigen im Urteil des Bundesgerichts 6B_1149/2013 vom 13. November 2014, vermag die Beschwerdekammer aus den Akten nicht zu erkennen. Auch unter diesem Aspekt ist daher der Schluss zu ziehen, dass nicht von klarer Straflosigkeit auszugehen ist. 6.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde begründet und demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben.