Dementsprechend ist der subjektive Tatbestand von Art.179quater StGB nicht eindeutig nicht erfüllt. Viertens ist es tatsächlich etwas suspekt oder jedenfalls unklar, wenn der Beschuldigte einerseits ausführt, die zweite Kamera habe gar nicht funktioniert, andererseits geltend macht, er habe die Aufnahmen nach der Sichtung gelöscht (EV Beschuldigter vom 31. Januar 2019 Z. 41 und Z. 53 f.). Die näheren Umstände sind im Rahmen eines Strafverfahrens zu untersuchen. Eventuell begangene Straftaten sind ungeachtet ihrer potenziellen Schwere möglichst gleich zu behandeln.