Der Beschuldigte wollte also wahrscheinlich gar nicht das Tier filmen. Eher wollte er wissen, was rund um den Stall passiert, ob also womöglich jemand/etwas anderes das Tier verletzt (hat). Drittens ist es mit Blick auf den subjektiven Tatbestand von Bedeutung, dass der Beschuldigte die zweite Kamera erst 1-2 Tage nach dem Besuch der Polizei aufstellte. Er wusste also, dass das Aufstellen der Kamera strafrechtlich relevant und dass der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden sein könnte. Dementsprechend ist der subjektive Tatbestand von Art.179quater StGB nicht eindeutig nicht erfüllt.