Dieser Anfangsverdacht ergibt sich insbesondere aus vier Umständen: Erstens war(en) die Kamera(s) gemäss den aktenkundigen Fotografien nicht im Pferdestall aufgestellt oder zumindest direkt auf den Stalleingang gerichtet. Vielmehr scheinen sie die Hofaussenfläche sowie zum Hauseingang des Beschwerdeführers hin gefilmt zu haben. Zweitens schrieb der Beschuldigte in seiner Whatsappnachricht an den Beschwerdeführer am 18. September 2018 um 13:38 Uhr: «Wüu Di Verletzig vom Nick zu 99% uf frömdiwürckig isch passier!». Der Beschuldigte wollte also wahrscheinlich gar nicht das Tier filmen.