179quater Abs. 1 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_1149/2013 vom 13. November 2014 E. 1.2 f.). 6.2 Es liegt keine Konstellation vor, welche die Erledigung des Falles mit einer Nichtanhandnahme erlaubt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik sind in Bezug darauf, dass eine Strafuntersuchung zu eröffnen ist, zutreffend, weshalb vorab auf sie verwiesen werden kann (siehe vorne E. 5.3). Es besteht entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft eine plausible Tatsachengrundlage, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Dieser Anfangsverdacht ergibt sich insbesondere aus vier Umständen: