Vielmehr sei bezweckt worden zu prüfen, wer allenfalls den fraglichen Bereich und den Stall betreten würden. Damit sei die beschwerdeführerische Privatsphäre wesentlich beeinträchtigt worden. 6. 6.1 Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt der Grundsatz in dubio pro duriore. Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (BGE 138 IV 86 E. 4.2). Er bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1