Es werde überdies bestritten, dass eine dem Urteil des Bundesgerichts 6B_1149/2013 vom 13. November 2014 vergleichbare Situation vorliege. Vielmehr lägen der vermietete Bereich und der vom Beschwerdeführer bewohnte Bereich (mit dem Hauseingang) nebeneinander. Das Mietrecht habe sich zwar tatsächlich auch auf den Bereich der Fläche zwischen Wagenschopf und Bauernhaus erstreckt, nicht jedoch auf den Bereich mit dem Hauseingang. Der Zweck der Kamera habe nicht dem vom Beschuldigten angegebenen Zweck gedient. Vielmehr sei bezweckt worden zu prüfen, wer allenfalls den fraglichen Bereich und den Stall betreten würden.