Im Übrigen sei die Behauptung, dass die Kamera defekt gewesen sei, für die Frage des subjektiven Tatbestands unerheblich. Es sei unglaubwürdig, wenn der Beschuldigte behaupte, die Kamera sei defekt gewesen, die Aufnahmen aber auf einer Speicherkarte abgesichert worden seien, die er dann gelöscht haben wolle. Der infrage stehende Straftatbestand sei jedenfalls nicht als eindeutig nicht erfüllt einzustufen. Es werde überdies bestritten, dass eine dem Urteil des Bundesgerichts 6B_1149/2013 vom 13. November 2014 vergleichbare Situation vorliege.