Das Pferd habe sich einzig im Stall aufgehalten. Wie die beigelegten Fotos zur Beschwerde aufgezeigten, sei der Raum zwischen Wagenschopf und Bauernhaus (angeblicher Auslauf) nicht durch einen Zaun gesichert. Das Pferd habe sich demnach nicht in diesem Bereich befunden. Auch die zweite Kamera habe keinen solchen Zweck erfüllen können, da auch hier der gleiche ungesicherte Raum erfasst worden sei. Im Übrigen sei die Behauptung, dass die Kamera defekt gewesen sei, für die Frage des subjektiven Tatbestands unerheblich.