Die unmittelbare Umgebung des Stalleinganges werde auch durch den Mieter zulässigerweise genutzt, der Vermieter habe daran kein ausschliessliches Hausrecht. Dafür, dass der Beschuldigte den Vorsatz gehabt haben könnte, Tatsachen aus dem Geheimbereich oder nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsachen aus dem Privatbereich des Beschwerdeführers mit einem Aufnahmegerät zu beobachten, lägen keine Hinweise vor. 5.3 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, die Generalstaatsanwaltschaft gehe von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Als die Polizei gekommen sei, sei nur eine Kamera aufgestellt gewesen.