Wenn man jedoch den Erfassungsbereich vergleiche, werde klar, dass der Fokus auf dem Stalleingang gelegen habe, da beide Kameras auf diesen ausgerichtet gewesen seien. Der Beschuldigte sei als Mieter des Stalles berechtigt, den Stalleingang zu filmen. Die unmittelbare Umgebung des Stalleinganges werde auch durch den Mieter zulässigerweise genutzt, der Vermieter habe daran kein ausschliessliches Hausrecht.