3 verhältnis bestehen würde. Im subjektiven Tatbestand sei zudem Vorsatz erforderlich. Dabei müsse mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass er einzig sein Pferd habe beobachten wollen. Zwar möge es zutreffen, dass die Kameras nicht im Stall angebracht worden seien. Wenn man jedoch den Erfassungsbereich vergleiche, werde klar, dass der Fokus auf dem Stalleingang gelegen habe, da beide Kameras auf diesen ausgerichtet gewesen seien.