Der Beschuldigte sei Mieter des Stalles und nutze den Vorplatz des Stalles ebenso wie der Beschwerdeführer. Da der Mieter auch zur Nutzung des Vorplatzes berechtigt sei, habe der Beschwerdeführer daran nicht das ausschliessliche Hausrecht. In den betroffenen Bereichen geniesse die Privatsphäre des Beschwerdeführers gegenüber dem Beschuldigten nicht denselben Schutz, wie es der Fall wäre, wenn zwischen den Beiden bezüglich des Stalles kein Miet-