Im Urteil 6B_1149/2013 vom 13. November 2014 habe das Bundesgericht diese Rechtsprechung jedoch dahingehend präzisiert, dass die Privatsphäre im Innenverhältnis zwischen Hausbewohnern in Bereichen der Liegenschaft, die von beiden Wohnparteien gleichermassen genutzt würden und an denen diese je kein ausschliessliches Hausrecht besitzen würden, nicht den selben Schutz geniesse. Hier liege eine vergleichbare Situation vor. Der Beschuldigte sei Mieter des Stalles und nutze den Vorplatz des Stalles ebenso wie der Beschwerdeführer.