Auch was sich in der unmittelbaren Umgebung des Hauses, die von den Hausbewohnern bzw. von Drittpersonen ohne weiteres als faktisch noch zum Haus gehörende Fläche in Anspruch genommen bzw. anerkannt werde, abspiele, gehöre daher zum geschützten Privatbereich. Im Urteil 6B_1149/2013 vom 13. November 2014 habe das Bundesgericht diese Rechtsprechung jedoch dahingehend präzisiert, dass die Privatsphäre im Innenverhältnis zwischen Hausbewohnern in Bereichen der Liegenschaft, die von beiden Wohnparteien gleichermassen genutzt würden und an denen diese je kein ausschliessliches Hausrecht besitzen würden, nicht den selben Schutz geniesse.